BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MISTELBACH Fachgebiet Forstwesen 2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5 |
Betrifft Vorbeugung gegen Waldbrände |
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
§1
Im Verwaltungsbezirk Mistelbach sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§3
Dieses Verbot tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 20. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.