Waldbrandverordnung in NÖ


 

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MISTELBACH Fachgebiet Forstwesen 2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5

 

 

Betrifft

Vorbeugung gegen Waldbrände

 

 V E R O R D N U N G

  

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an: 

 

§1

Im Verwaltungsbezirk Mistelbach sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten. 

 

§2 

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

  

§3 

Dieses Verbot tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 07. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

 

 

 

Hinweis:

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigt.

 

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Verordnung der BH Mistelbach
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